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# § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
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(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
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(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
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