4 lines
199 B
Markdown
4 lines
199 B
Markdown
# § 123 Gründungsprüfung
|
|
|
|
Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.
|