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# § 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
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(1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Geschäftswert nach dem Wert der zu versteigernden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu bemessen für
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1.die Verfahrensgebühr,
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2.die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und
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3.die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins.
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(2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für jeden Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte höher, so ist dieser maßgebend.
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