4 lines
210 B
Markdown
4 lines
210 B
Markdown
# § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
|
|
|
|
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
|