8 lines
466 B
Markdown
8 lines
466 B
Markdown
# § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
|
|
|
|
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
|
|
|
|
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
|
|
|
|
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
|