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# § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
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(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
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(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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