6 lines
275 B
Markdown
6 lines
275 B
Markdown
# § 2 Wahlberechtigung
|
|
|
|
(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.
|
|
|
|
(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist.
|