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# § 15 Ausübung des Wahlrechts
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(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.
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(2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.
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(3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn
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1.mehr als ein Feld angekreuzt ist,
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2.sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
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3.der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
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4.der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.
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