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# § 3 Erfüllung des Stiftungszwecks
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(1) Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt durch:
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1.Zusammentragen, Aufbereiten und Bereitstellen von Informationen, Daten und Fakten zum Themenbereich Gleichstellung sowie durch Beauftragung von Studien im Bedarfsfall,
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2.Begleitung und Unterstützung des bundesweiten öffentlichen Diskurses zu gleichstellungspolitischen Themen,
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3.Stärkung der praktischen Gleichstellungsarbeit, insbesondere durch Beratung von Verwaltung, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft bei der Entwicklung von Lösungsansätzen und deren Umsetzung,
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4.Entwicklung und Erprobung von innovativen Maßnahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung, gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Fördermaßnahmen,
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5.Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft,
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6.Unterstützung gleichstellungspolitischer Initiativen, insbesondere, indem die Stiftung als Vernetzungsplattform der Zivilgesellschaft im Sinne eines offenen Hauses für Gleichstellung fungiert.
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(2) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks berücksichtigt die Stiftung bestehende Bundesgesetze sowie bestehende Programme und Projekte.
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