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# § 10 Fachbeirat
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(1) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direktoriums einen Fachbeirat zu bestimmten Themenschwerpunkten einberufen. Bei Bedarf können mehrere Fachbeiräte einberufen werden.
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(2) Aufgabe des Fachbeirates ist es, durch fachliche Beiträge das Ziel einer qualitativ hochwertigen Stiftungsarbeit zu unterstützen.
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(3) Der Fachbeirat ist kein ständiges Gremium, sondern kann in unterschiedlicher Besetzung zu konkreten fachlichen Fragestellungen einberufen werden. Ein Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf sachverständigen Mitgliedern.
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(4) Jeder Fachbeirat wählt aus seinen Mitgliedern
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1.eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
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2.eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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