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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der Kanten,
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2.Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke,
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3.Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven,
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4.Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern,
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5.Schriftgravuren in Schnittechnik,
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6.Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen,
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7.Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und Stoß,
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8.Montage von Glaserzeugnissen,
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9.Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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