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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen,
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2.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
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3.Trennen von Glaserzeugnissen,
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4.manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
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5.maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
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6.Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
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7.Herstellen von Glasapparaten,
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8.Nachbehandeln von Glasapparaten,
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9.Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten,
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10.Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln,
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11.Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und
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12.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
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4.digitalisierte Arbeitswelt.
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(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
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1.Borosilikatglas,
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2.Quarzglas oder
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3.Weichglas.
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Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder in welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt.
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