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# § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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1.
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[Tabelle]
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2.
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[Tabelle]
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3.
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[Tabelle]
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4.
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[Tabelle]
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sowie
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5.
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[Tabelle]
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(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
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1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
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2.im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ mit mindestens „ausreichend“,
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3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
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4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
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Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
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