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# § 17 Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“
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(1) Im Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und zu prüfen,
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2.die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Instandsetzungs- und Änderungsaufträgen zu beschreiben,
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3.Berechnungen durchzuführen,
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4.Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,
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5.das Einsetzen von Werkzeugen sowie das Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen darzustellen,
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6.das Steuern von Produktionsabläufen zu erläutern,
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7.Qualitätsmerkmale von Glasapparaten zu ermitteln,
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8.Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von Qualitätsstandards auszuwählen und zu beschreiben,
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9.Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
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10.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie
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11.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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