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# § 10 Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“
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(1) Im Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Qualitätsmerkmale von Halbzeugen und Glasapparaten unter Berücksichtigung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Glas zu erfassen,
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2.sowohl Mess- als auch Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
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3.Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
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4.Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen für Werkzeuge und Maschinen zu erläutern,
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5.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen und
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6.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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