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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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1.Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumenten, Meßgeräten und Apparaturen aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen,
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2.Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genannten Instrumente, Meßgeräte und Apparaturen,
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3.Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas.
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(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,
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2.Kenntnisse über die Herstellung von Glas,
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3.Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten und Verwendung von Gläsern und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,
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4.Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,
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5.Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,
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6.Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,
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7.Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,
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8.Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile,
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9.Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrieren, Wachsen sowie Ätzen,
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10.Kenntnisse über Vakuumtechnik,
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11.Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,
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12.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
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13.Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
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14.Kenntnisse über Energieeinsparung,
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15.Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
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16.manuelles und maschinelles Heißverformen des Glases, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erweitern, Verbinden und Einschmelzen,
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17.Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannungen in Gläsern,
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18.Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Einfärben,
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19.Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,
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20.Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas,
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21.Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
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