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# § 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
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(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Pflichtlehrveranstaltungen.
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(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.
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