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# § 88 Abschlusszeugnis
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(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
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(2) Das Abschlusszeugnis enthält
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1.die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
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2.die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
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3.die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
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4.die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.
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