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lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§80.md

249 B

§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.