# § 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt. (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.