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# § 79 Prüfungskommission
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(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.
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(2) Die Prüfungskommission besteht aus
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1.einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
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2.einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
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Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
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(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
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