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lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§78.md

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# § 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.