Files
lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§78.md

222 B

§ 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.