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# § 73 Prüfende für die Klausuren
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(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
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(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
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(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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