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# § 72 Kennzeichnung der Klausuren
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(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
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(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.
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(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
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(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.
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