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# § 68 Prüfungsamt
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(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
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(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
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(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.
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