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# § 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen
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(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
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(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
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1.zu jedem absolvierten Modul
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a)die Bezeichnung des Moduls,
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b)die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
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c)die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
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2.anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.
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(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
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