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# § 46 Bewertung der Verteidigung
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(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.
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(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus
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1.der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und
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2.der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.
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