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# § 45 Protokoll über die Verteidigung
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(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.
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(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.
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(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
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