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# § 42 Prüfungskommission
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(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.
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(2) Die Prüfungskommission besteht aus
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1.einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
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2.einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und
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3.einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.
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Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
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(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Die Bestellung kann widerrufen werden.
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(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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