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lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§41.md

205 B

§ 41 Termin für die Verteidigung

(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.

(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.