16 lines
1.4 KiB
Markdown
16 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 3 Dienstaufsicht
|
||
|
||
(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
|
||
1.während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
|
||
2.während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).
|
||
Während der praxisintegrierenden Studienzeiten bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser Dienststelle.
|
||
|
||
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
|
||
1.während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und
|
||
2.während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).
|
||
|
||
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
|
||
1.während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und
|
||
2.während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).
|
||
Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.
|