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# § 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien
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(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
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1.eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und
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2.eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.
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(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.
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