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# § 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme
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(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
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(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
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1.die Klausuren der Modulprüfungen,
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2.das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
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3.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
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(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
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(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
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