Files
lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§12.md

281 B

§ 12 Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt.

(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.