# § 12 Verteilung und Inhalt der Module (1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt. (2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.