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# § 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
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(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
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(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
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