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# § 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
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(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
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(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
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(3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
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