11 lines
573 B
Markdown
11 lines
573 B
Markdown
# § 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
|
|
|
|
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
|
|
|
|
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
|
|
1.Polizeitraining,
|
|
2.Dienstkunde und
|
|
3.polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
|
|
|
|
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 3.
|