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# § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
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(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
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1.in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
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2.in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
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3.in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
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4.in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
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5.in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
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Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
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(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
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(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
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