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# § 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
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(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
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1.das Beförderungsdokument muss neben den in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben auch den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes zusammen aufgeführt werden, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder einer Güterbeförderungseinheit zugelassen ist;
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2.in dem nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-Codes vorgeschriebenen Gefahrgutmanifest oder Stauplan sind Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des für die Erstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen zu vermerken.
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(2) Die schriftliche Ladungsinformation für gefährliche Schüttgüter muss neben den nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt.
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(3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen erforderlich:
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1.Stoffname,
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2.MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwendbar,
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3.Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser höchstens 60 °C beträgt,
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4.Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und,
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5.wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben.
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(4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf Dokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
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(5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, sind folgende Unterlagen mitzuführen:
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1.wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
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a)ein Abdruck dieser Verordnung und
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b)der MFAG;
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2.bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form,
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a)der IMDG-Code,
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b)der EmS-Leitfaden,
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c)die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
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d)bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
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e)die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens und
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f)ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unterliegen;
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3.bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut,
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a)ein Beförderungsdokument, das mindestens die Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
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b)die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
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c)bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 10 des IMSBC-Codes geforderten Unterlagen und
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d)der IMSBC-Code;
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4.bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code unterliegen,
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a)der IBC-Code oder der IGC-Code,
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b)der BCH-Code oder der GC-Code, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt,
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c)die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterlagen,
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d)die in Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt, und
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e)bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20.5.1 des IBC-Codes oder Abschnitt 8.5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen.
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(6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden.
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(7) Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, sind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 gemeldet worden sind.
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(8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3 Absatz 5 erforderlichen Unterlagen oder Ausdrucke aus den Datenverarbeitungssystemen sind zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
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