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# § 27 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 17
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a)Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vergewissert,
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b)Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt,
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c)Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einträgt,
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d)Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container verwendet,
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e)Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,
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f)Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,
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g)Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Container, eine Güterbeförderungseinheit oder ein dort genanntes Gut übergibt,
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h)Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdokuments nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
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i)Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt,
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j)Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder
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k)Nummer 18 eine vorgeschriebene Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;
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2.entgegen § 18
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a)Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, einen IBC oder eine Großverpackung staut oder stauen lässt,
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b)Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit übergibt oder
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c)Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;
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3.entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;
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4.entgegen § 20
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a)Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
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b)Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut,
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c)Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen Schüttgut-Container, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder eine Güterbeförderungseinheit lädt oder
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d)Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut verlädt;
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5.entgegen § 21
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a)Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur Beförderung annimmt,
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b)Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
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c)Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
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d)Nummer 4 den Versender, den Empfänger und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder
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e)Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
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6.entgegen § 22
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a)Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt,
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b)Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff ausgerüstet ist,
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c)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird, oder
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d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;
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7.entgegen § 23
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a)Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterrichtet wird,
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b)Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Hinweistafel angebracht oder ein dort genanntes Verbot befolgt wird,
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c)Nummer 4 die Ladung nicht überwacht,
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d)Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung getragen wird,
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e)Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
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f)Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gesichert ist,
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g)Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt,
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h)Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder Information nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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i)Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten wird, oder
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j)Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut, eine dort genannte Chemikalie oder ein dort genanntes Gas übernimmt;
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8.entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stauanweisung festgelegt wird;
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9.entgegen § 25 eine dort genannte Person oder Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;
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10.entgegen § 26
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a)Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
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b)Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht richtig anwendet,
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c)Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
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d)Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, oder
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e)Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird.
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(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
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