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lawgit/laws_md/ggvsee_2015/§15.md

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# § 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
1.Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
2.Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
3.Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
4.die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.