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428 B

§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für 1.Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften; 2.Ausnahmen nach § 7 Absatz 3; 3.Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und 4.die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.