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# § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
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Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach
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1.Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
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2.Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
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3.Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
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