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# § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für
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1.den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;
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2.Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;
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3.die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;
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4.die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID
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a)im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und
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b)im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
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5.die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
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6.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;
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7.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN;
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8.die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und
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9.die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.
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