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# § 20 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
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(1) Die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach § 7a Abs. 4 oderAbs. 5des Gesetzes trifft das Bundesverwaltungsamt. Sie erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Sie ergeht in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten.
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(2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für den Monat, in dem der Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist.
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(3) Für die Berechnung des nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkommens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 entsprechend.
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(4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung.
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