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# § 9 Schriftliche Prüfungsaufgabe
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(1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 3 genannten Handlungsbereiche.
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(2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.
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(3) Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.
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