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# § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
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(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
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(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
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1.Name,
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2.Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
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3.Vorname,
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4.Geburtstag,
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5.Geburtsort,
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6.Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
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7.Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
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Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.
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