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# § 4 Stabilitätsnachweis
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Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
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1.die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort gewährleistet wird,
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2.eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens verhindert wird und
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3.der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.
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